STATUTEN des Elternvereins der NMSi Konstanziagasse
ZVR- Zahl: 113016290

§ 1
Name und Sitz des Elternvereines
1. Der Verein führt den Namen Elternverein der IMS Konstanziagasse
2. Der Sitz des Vereines ist in 1220 Wien Konstanziagasse 50
3. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
4. Der Verein kann durch Beschluss (Mitgliedschaft bzw. Austritt) des „Wiener Verbandes der
Elternvereine an den öffentlichen Pflichtschulen." erklären.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Bundesabgabenordnung.
6. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 2
Zweck des Elternvereines
Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und
Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen.

§ 3
Ideelle Mittel
1. Der Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende ideelle Mittel:
a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des
Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechten,
b) die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach
dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,
c) in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit dem Schulleiter, den Lehrern und den
Elternvertretern des Schulforums der Schule den Unterricht und die Erziehung der Kinder in
jeder geeigneten Weise zu fördern,
d) das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführte und zu leistende
Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu vertiefen,
e) die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzustimmen,
f) gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zu Gunsten bedürftiger Kinder der Schule
mitzuwirken,
g) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (Sicherung von
Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten...) zu unterstützen.
2. Diese Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch
a) Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und
Erziehungsarbeit der Schule.
b) Abhaltung von Zusammentreffen der Vereinsmitglieder mit der Schule zur gemeinsamen
Beratung von Fragen.
c) Abhaltung von Vorträgen.
d) Veranstaltungen von Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und ähnlichem, unter
Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (schulbehördliche Bewilligung)
e) Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der
Schule im Einvernehmen mit dem Schulleiter und den Lehrern und erforderlichenfalls mit
der zuständigen Schulbehörde.
3. Die Tätigkeit des Elternvereines umfasst nicht:
a) die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über die Lehrpersonen,
Einmengung in Amtshandlungen, usw.),
b) die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten,
c) jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.

§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Elternvereines können nur Erziehungsberechtigte der Kinder sein, welche die
Schule besuchen. Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des
Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Steht das Erziehungsrecht mehreren
Personen zu, so haben sie nur ein Stimmrecht. Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu
bezahlen.
2. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Vereinsmitgliedern durch die
Proponenten, nach der Konstituierung durch den Elternausschuss.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber wenn das Kind aus der Schule
ausscheidet.
4. Mitglieder, welche mit ihren Mitgliedsbeiträgen durch mehr als vier Monate nach
Vorschreibung trotz Mahnung im Rückstand sind oder durch ihr Verhalten den
Vereinszweck schädigen,
können mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereines
1. Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten
Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck in jeder Weise zu fördern
2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des
Vereines mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.
3. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
4. Lehrer, deren Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie
die übrigen Vereinsmitglieder.
5. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 6
Mittel zur Erreichung des Zweckes des Elternvereines
1. Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch die Beiträge der
Vereinsmitglieder, Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse,
Sammlungen, usw. aufgebracht.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.
3. Die Vereinsmitglieder haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn
mehrere Kinder, über die sie die elterliche Gewalt besitzen, die im § 1 genannte Schule
besuchen.
4. Der Elternausschuss kann in berücksichtigungswerten Fällen Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1)
von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für jeweils ein Schuljahr
befreien.

§ 7
Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Es darf keine Person durch
den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.


§ 8
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.


§ 9
Organe des Elternvereines
Die Geschäfte des Elternvereines werden von den nachstehenden Organen besorgt:
a) von der Hauptversammlung
b) vom Elternausschuss
c) vom Obmann oder Obmannstellvertreter

§ 10
Ordentliche Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in der Regel im Oktober statt. Sie
wird vom Elternausschuss einberufen.
2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnungspunkte zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung abzusenden.
3. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt.
Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern, die Auflösung des Vereines und die Änderung der
Statuten werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen.
5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
6. Der Hauptversammlung obliegt:
a) Entgegennahmen des Tätigkeitsberichtes des Elternausschusses über das abgelaufene
Vereinsjahr,
b) Entgegennahmen des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Geldgebarung und
Beschlussfassung über deren Anträgen,
c) Wahl der Mitglieder des Elternausschusses für die Dauer von 2 Jahren, ausgenommen der
gewählten Klassenelternvertreter und dem Stellvertreter des jeweiligen Klassenforums,
d) Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters für die Dauer von 2 Jahren,
e) Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren,
f) Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses,
g) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder,
h) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Schuljahr,
i) Beschlussfassung über Änderung der Statuten,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereines.
7. Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung verhandelt werden sollen,
sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Obmann einzubringen. Anträge die zu diesem
Zeitpunkt nicht beim Obmann eingelangt sind, sind nicht zu behandeln, außer die
Hauptversammlung beschließt die Behandlung dieser Anträge. Die Anträge sind möglichst
eindeutig zu bezeichnen.

§11
Außerordentliche Hauptversammlung

1 Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen
einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Ausschussmitglieder oder von
mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.
2. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Einladung, Beschlussfähigkeit und
Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung auch auf außerordentliche
Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung.

§ 12
Elternausschuss
1. Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung
vorbehalten sind, vom Elternausschuss besorgt.
2. Der Elternausschuss besteht in der Regel aus doppelt so vielen Mitgliedern, als in der Schule
Klassen eingerichtet sind, mindestens aber aus 8 Personen, eine von dieser Regel
abweichende Mitgliederzahl ist von der Hauptversammlung zu beschließen.
Die gewählten Klassenelternvertreter und der Stellvertreter der Klassenforen gehören, wenn
sie Mitglieder des Elternvereines sind, dem Elternausschuss an.
3. Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses - ausgenommen der gewählte
Klassenelternvertreter und der Stellvertreter des jeweiligen Klassenforums erfolgt aufgrund
des Vorschlages eines Wahlkomitees, das aus mindestens drei Vereinsmitgliedern zu
bestehen hat und von der Hauptversammlung zu bestellen ist.
4. Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Elternausschuss oder einzelne Mitglieder
ihrer Funktion entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen,
insbesondere, wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen des
Elternausschusses dessen Arbeit lahm legen.
5. Der Schulleiter und die von der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter der Lehrer können
jeweils über Einladung an den Sitzungen des Elternausschusses in beratender Funktion
teilnehmen.
Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.
6. Der Elternausschuss wählt zweijährlich in seiner konstituierenden Sitzung einen Kassier und
einen Kassier-Stellvertreter sowie einen Schriftführer und einen Schriftführer-Stellvertreter.
7. Der Obmann (Obmann-Stellvertreter) beruft die Sitzungen des Elternausschusses schriftlich
ein und leitet sie.
8. Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder seine
Einberufung verlangen.
9. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
10. Der Elternausschuss ist bei Abwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
11. Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen ,
usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Elternausschuss angehören.

§ 13
Vertretung und Verwaltung des Elternvereines
1. Der Obmann vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereines,
soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Elternausschuss vorbehalten sind.
2. Der Obmann ist Mitglied des Elternausschusses. Er ist Vorsitzender bei allen
Versammlungen Sitzungen und Veranstaltungen des Elternvereines und des
Elternausschusses.

3. Bei längerwährender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses ist der Obmann
verpflichtet zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
4. Im Falle seiner Verhinderung wird der Obmann durch den Obmann-Stellvertreter vertreten.
5. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift
des Obmannes und des Schriftführers; in Geldangelegenheiten der Unterschrift des
Obmannes und des Kassiers.
6. Schriftführer und Kassier werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter
vertreten.
7. Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls und die Ausfertigung von Schriftstücken
des Elternvereines.
8. Dem Kassier obliegt die Übernahme der Gelder des Elternvereines sowie deren Verwendung
nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Elternausschusses, worüber
ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
9. Die Rechnungsprüfer sind zu allen Beratungen des Elternausschusses einzuladen; sie haben
beratende, aber keine beschließende Stimme.
Sie haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereines aufgrund der
gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle auf die Vereinsgebarung bezüglichen Schriften
und Bücher regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, zu überprüfen und über das Ergebnis
der Überprüfung dem Elternausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen
kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.

§ 14
Teilnahme an Elternvereinsveranstaltungen
An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereines können jeweils über Einladung
des Elternausschusses auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 15
Schiedsgericht
1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden
Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen
einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
4. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.
5. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ des Elternvereins - mit Ausnahme
der Generalversammlung - angehören.

§ 16
Auflösung des Elternvereines
Die Auflösung des Elternvereines ist von der Hauptversammlung zu beschließen.

§ 17
Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereines wird im Falle seiner Auflösung oder Wegfall seines
Vereinszweckes ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung zugeführt.